Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr basieren unter anderem auf den §§ 64 bis 67 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
Dazu zählen beispielsweise:
- § 64 AWV für K3 Meldungen
- § 65 AWV für K4 Meldungen
- § 66 AWV für AUSWI Meldungen
- § 67 AWV für AWZEL Meldungen
Unternehmen mit grenzüberschreitenden Beteiligungen, Vermögenswerten oder Zahlungsströmen müssen diese Meldepflichten fristgerecht und regelkonform erfüllen.
